Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I

LPO I

§ 12 Notenskala und Notenbildung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/12#abs-1 (1) Bei der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen werden ausschließlich folgende Noten erteilt:

sehr gut

(1)

=

eine besonders hervorragende Leistung,

gut

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/12#abs-2 (2)

=

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

befriedigend

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/12#abs-3 (3)

=

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

ausreichend

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/12#abs-4 (4)

=

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

mangelhaft

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/12#abs-5 (5)

=

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

ungenügend

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/12#abs-6 (6)

=

eine völlig unbrauchbare Leistung.

Die Verwendung von Zwischennoten ist nicht zulässig.

(2) Ist aus den Bewertungen von mehreren Prüfungsleistungen oder aus errechneten Noten eine Note zu bilden, so ist die Notensumme durch die Zahl der zu berücksichtigenden Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung der jeweiligen Gewichtungen zu teilen. Bei Erlass aller zur Berechnung notwendiger Prüfungsleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird die Note nach Satz 1 nicht gebildet. Bei Erlass einzelner zur Berechnung notwendiger Prüfungsleistungen gemäß § 19 Abs. 3 Satz 2 und 3 oder dem Fehlen einer Note nach Satz 2 verringert sich der Teiler entsprechend der Gewichtung der erlassenen Prüfungsleistungen. Die Note wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Es ergibt ein so errechneter Zahlenwert

von

1,00 bis einschließlich 1,50

die Note sehr gut,

von

1,51 bis einschließlich 2,50

die Note gut,

von

2,51 bis einschließlich 3,50

die Note befriedigend,

von

3,51 bis einschließlich 4,50

die Note ausreichend,

von

4,51 bis einschließlich 5,50

die Note mangelhaft,

von

über 5,50

die Note ungenügend.

§ 11 § 13